opencaselaw.ch

P1 21 42

Vermögen

Wallis · 2021-10-26 · Deutsch VS
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, das heisst des Bezirks- richters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ge- mäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungs- instanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter alleine entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantons- richter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben.

- 4 -

E. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, ist legitimiert ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als freigesprochene beschuldigte Person, deren bezifferter Antrag auf eine Par- teientschädigung nicht vollumfänglich gutgeheissen worden ist, hat der Berufungskläger ein Interesse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, womit seine Legitimation zur Berufung gegeben ist.

E. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklä- rung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Ab- änderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Der Berufungskläger hat nach Empfang des Dispositivs vom 17. Februar 2021 innert offener Frist am 25. Februar 2021 Berufung angemeldet. Das schriftlich begründete Ur- teil, welches am Freitag dem 23. April 2021 an die Parteien versandt worden ist, hat sein Rechtsvertreter frühestens am Montag 26. April 2021 in Empfang genommen und unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende, am Montag 17. Mai 2021 fristge- recht eine Berufungserklärung eingereicht.

E. 1.4 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (vgl. Art. 405 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann jedoch gemäss Art. 406 StPO die Berufung ausnahmsweise in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen, beispielsweise, wenn ausschliesslich Kosten-, Entschädigungs- und Ge- nugtuungsfolgen angefochten worden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 139 IV 290 E. 1.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 6B_57/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1.3, 6B_1212/2015 vom 29. November 2016 E. 1.3.1). Der Verzicht auf ein mündliches Straf- verfahren ist mit dem grundsätzlichen Anspruch des Beschuldigten auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung und einer öffentlichen Urteilsverkündung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV) vereinbar (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; Bundesge- richtsurteile 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.3 und 2.5, 6B_362/2012 vom

29. Oktober 2012 E. 7.3.2 und 7.4) und es kann ausnahmsweise ein schriftliches Beru- fungsverfahren durchgeführt werden.

E. 1.4.1 Entschliesst sich die Verfahrensleitung, die Berufung in einem schriftlichen Ver- fahren zu behandeln, so setzt sie derjenigen Partei, welche die Berufung erklärt hat, eine Frist an, um die Berufung schriftlich zu begründen (Art. 406 Abs. 3 StPO; Hug/Schneider,

- 5 - in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 12 zu Art. 406 StPO; Eugster, Basler Kommentar, 2. A., N. 9 zu Art. 406 StPO). Im schriftlichen Verfahren ist die Einreichung einer Berufungsbegründung Gültigkeitserfordernis (Bundesgerichtsurteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). Die Berufung gilt gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen, wenn keine schriftliche Eingabe erfolgt (Urteil des Kantonsgerichts Ba- sel-Landschaft 460 14 3 vom 13. Mai 2014 E. 1.5; Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2014.31 vom 22. April 2015, in: RBOG 2015 Nr. 26; Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 406 StPO; Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 6 zu Art. 407 StPO). Hingegen reicht es, wenn bereits eine begründete Berufungserklärung eingereicht worden ist, welche den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO entspricht (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2014.31 vom 22. April 2015 E. 2, in: RBOG 2015 Nr. 26; Eugster, a.a.O., N. 3 zu Art. 407 StPO).

E. 1.4.2 Das Kantonsgericht hat den Parteien mit Verfügung vom 16. Juni 2021 mitgeteilt, dass die Berufung nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO in einem schriftlichen Verfahren be- handelt wird. Gleichzeitig hat es dem Berufungskläger eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (Art. 406 Abs. 3, Art. 385 Abs. 1 StPO) und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen gilt, wenn der Berufungskläger die Frist unbenützt verstreichen lässt. Der Berufungskläger hat am 6. Juli 2021 innert offener Frist Schlussanträge gestellt und für die Begründung sowie Beweismittel auf die Eingabe vom 17. Mai 2021 verwiesen. Da der Berufungskläger eine begründete Berufungserklärung eingereicht hat und diese den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO entspricht, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

E. 1.5 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor- schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung be- schränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas- send überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der

- 6 - beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Der Berufungskläger ficht einzig Ziffer 3 des Urteils vom 17. Februar 2021 an, verlangt dessen Aufhebung und eine höhere Entschädigung für die anwaltliche Vertretung. In den übrigen Punkten ([Ziffer 1] Freisprüche wegen unrechtmässiger Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB, eventualiter wegen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie [Ziffer 2] Verfahrenskosten) ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 lit. a und b i.V.m. Art. 404 und Art. 437 Abs. 1 StPO).

E. 2 Mai 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Massgeblich ist derjenige Stundenansatz, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kan- tonalen Verordnung der übliche Tarif. Der Staat wird jedoch nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinbarung gebun- den (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Bundesgerichtsurteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich im Kanton Wallis nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staats- anwaltschaft Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.-- und vor dem Bezirksgericht Fr. 550.-- bis Fr. 3’300.-- (Art. 36 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausser- ordentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Ent- schädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef- fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf- wänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3, 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Woh- lers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N 8c ff. zu Art. 135 StPO).

E. 2.1 Das Bezirksgericht kürzte im erstinstanzlichen Verfahren den vom Anwalt des frei- gesprochenen Beschuldigten geltend gemachten Aufwand von Fr. 4'048.30 und setzte die Entschädigung auf total Fr. 1'600.-- fest (Fr. 1'536.90 Anwaltshonorar inkl. MWST sowie Fr. 63.10 Auslagen). Der Berufungskläger moniert, die Kürzung auf aufgerundet 6 Stunden Arbeit sei massiv und hätte in casu keine ernsthafte anwaltliche Vertretung ermöglicht. Die Entschädigung sei zu tief angesetzt worden.

E. 2.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person unter anderem An- spruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persön- lichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1, 138 IV 197 E. 2.3.5). Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Diese müssen indessen unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen sein (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1, 138 IV 197 E. 2.3.4). Als Mass- stab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidi- gung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann

- 7 - (Bundesgerichtsurteile 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1, 6B_824/2016 vom

10. April 2017 E. 18.3.1, 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1, 6B_129/2016 vom

E. 2.3 Vorliegend führte die Staatsanwaltschaft gegen den Berufungskläger ein Strafver- fahren wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB), eventualiter wegen

- 8 - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Dem Berufungskläger wurde vorgeworfen, am 11. Ja- nuar 2020 aus einem, bei der Waschanlage neben dem Shop Coop Pronto in A _________ liegen gelassenen Portemonnaie, Fr. 400.-- entwendet zu haben. Dabei handelte es sich um einen nicht geringfügigen Tatvorwurf betreffend ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) bzw. ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB), was unter Berücksich- tigung der persönlichen Umstände und der Verfahrensführung den Beizug eines Anwalts rechtfertigte. Zur Diskussion steht der anwaltliche Aufwand, welcher vorliegend noch als angemessen erachtet werden kann. Im Berufungsverfahren beziffert der Anwalt sein Honorar auf ins- gesamt Fr. 3'885.90, davon Fr. 54.90 Auslagen und Fr. 299.20 MWST, was bei einem Stundenlohn à Fr. 260.-- einem Aufwand von rund 13.5 Stunden entspricht. Dem steht die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung von total Fr. 1'600.-- gegenüber, ent- sprechend einem Anwaltshonorar von Fr. 1'536.90 (inkl. MWST) sowie Auslagen von Fr. 63.10, was ein Aufwand von rund 6 Stunden ergibt.

E. 2.4 Mit der Vorinstanz ist vorliegend von einem Fall mit geringem Aktenumfang (140 Seiten) und ohne rechtliche sowie technische Schwierigkeiten auszugehen. Das Hono- rar sollte daher im unteren Rahmen des Tarifs zu liegen kommen.

E. 2.5 Stunden berücksichtigt werden. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, wo der Ver- teidiger ein mündliches Plädoyer hielt inklusive Sitzung mit dem Mandanten können nochmals 2 Stunden als angemessen erachtet werden. Für die kurze Hauptverhandlung zusammen mit dem einfachen Reiseweg kann nochmals 1 Stunde berücksichtigt wer- den. Die Reisezeit wird nicht vollständig bzw. zum ordentlichen Stundenansatz ange- rechnet, da sie nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den Anwalt stellt wie die eigentliche Mandatsbetreuung (zur Möglichkeit der unterschiedlichen Behandlung der Reisezeit gegenüber dem Aktenstudium s. Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010 vom

25. Mai 2011 E. 2.2, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; Urteil des Kantonsgerichts Wallis P3 13 25 vom 29. April 2013). Schliesslich musste der Anwalt noch das begrün- dete Urteil (8 Seiten) durchlesen und seinem Mandanten zur Kenntnis bringen, was si- cherlich nochmals 1 Stunde in Anspruch genommen hat.

- 10 -

E. 2.6 Bei näherer Betrachtung des Aufwands anhand der Kostenliste, hat die Vorinstanz das Honorar des Verteidigers zu fest gekürzt. Es ist nicht überrissen, mit einem ange- messenen Aufwand von rund 11 Stunden zu rechnen. Entsprechend ist die Entschädi- gung des Berufungsklägers für die anwaltlichen Aufwendungen des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht auf Fr. 3’000.-- (zuzüglich Auslagen und MWST) anzupassen.

E. 3 Der Staat Wallis bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine anteilsmäs- sige Entschädigung von Fr. 660.--. Sitten, 26. Oktober 2021

E. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei der Berufungskläger vorlie- gen mit seinen Begehren teilweise durchdringt. Er erhält eine Fr. 1'400.-- höhere Ent- schädigung (Fr. 3’000.-- minus Fr. 1'600.--), aber rund Fr. 800.-- weniger, als er verlangt hat (Fr. 3'885.90 minus Fr. 3’000.--). Mithin sind die Kosten vorliegend zu 3/5 dem Staat Wallis und zu 2/5 dem Berufungskläger aufzuerlegen.

E. 3.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Es wurde ein schriftliches Verfahren durchgeführt, das Dossier war wenig umfangreich und die sich stellenden Rechtsfragen waren einfach. Unter Berücksichtigung der ange- führten Kriterien erscheint daher eine Gebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Diese geht zu 3/5 (Fr. 480.--) zu Lasten des Staats Wallis und zu 2/5 (Fr. 320.--) zu Lasten des Berufungsklägers.

E. 3.3 Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte Anspruch auf eine anteils- mässige Parteientschädigung (3/5). Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Mini- mum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie-

- 11 - rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi- elle Situation der Partei. Der Tarifrahmen bewegt sich im Berufungsverfahren vor Kan- tonsgericht zwischen Fr. 1'100.-- und Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Vorliegend war einzig die Entschädigung der anwaltlichen Aufwendungen strittig und der Verteidiger hat in diesem Zusammenhang eine sechsseitige Berufungserklärung einge- reicht. Der Rechtsanwalt musste an keiner Verhandlung teilnehmen, die Akten waren wenig umfangreich und die sich stellenden formellen- sowie materiellen Fragen waren einfach. Da im Berufungsverfahren in der Regel wesentlich komplexere Angelegenhei- ten zu klären sind, rechtfertigt es sich vorliegend von einer vollen Entschädigung am unteren Ende des Tarifrahmens auszugehen (Fr. 1'100.--). Entsprechend ist dem Beru- fungskläger für das Berufungsverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 660.-- (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

- 12 - Das Kantonsgericht verfügt: Ziff. 1 (Freisprüche wegen unrechtmässiger Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB, even- tualiter Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Ziff. 2 (Verfahrenskosten) des Urteils des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 17. Februar 2021 (S1 20 28) sind in Rechtskraft erwachsen. und erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Be- zirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 17. Februar 2021 (S1 15 19) aufgeho- ben und Y _________ für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und dem Be- zirksgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Staates Wallis zugesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- wird zu 3/5, ausma- chend Fr. 480.--, dem Staat Wallis und zu 2/5, ausmachend Fr. 320.--, Y _________ auferlegt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P1 21 42

URTEIL VOM 26. OKTOBER 2021

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, 3930 Visp, ver- treten durch Staatsanwältin Michaela Willisch und X _________, Privatkläger gegen Y _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ (Unrechtmässige Aneignung; Prozesskosten) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 17. Februar 2021 [S1 20 28]

- 2 - Verfahren

A. Die Staatsanwaltschaft erklärte Y _________ mit Strafbefehl vom 9. April 2020 (ver- sandt am 16. April 2020) der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) schul- dig, sanktionierte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 95.--, aus- machend Fr. 2’850.--, wobei sie die Probezeit auf zwei Jahre festsetzte. Zusätzlich sank- tionierte sie ihn mit einer Busse von Fr. 700.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- und verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg (S. 47). Der Beschuldigte erhob dagegen am 22. April 2020 eine Einsprache (S. 49). Nach einer Einvernahme des Privatklägers X _________ und des Beschuldigten vom 6. Juli August 2020 (S. 72 ff.) deponierte die Staatsanwaltschaft am 15. Oktober 2020 die Anklage wegen unrechtmäs- siger Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB), eventualiter wegen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron (S. 109 ff.). B. Das Bezirksgericht fällte am 17. Februar 2021 im Nachgang zur gleichentags durch- geführten Hauptverhandlung nachstehendes Urteil, welches es den Parteien sogleich per Post im Dispositiv eröffnete (S. 143 ff.):

1. Y _________ wird vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB, eventualiter des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 900.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 600.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 300.00) gehen zu Lasten des Staates Wallis. Bei schriftlicher Urteilsbegründung erhöhen sich die Gebühren des Bezirksgerichts auf Fr. 600.00 und die Verfahrenskosten demnach auf insgesamt Fr. 1'500.00.

3. Y _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.00 (inkl. Auslagen von Fr. 63.10 und MwSt.) zu Lasten des Staates Wallis zugesprochen. Dagegen meldete der freigesprochene Beschuldigte am 25. Februar 2021 Berufung hin- sichtlich Dispositiv Ziffer 3 an, woraufhin das Bezirksgericht den Parteien das Urteil mit Post vom 23. April 2021 in begründeter Form eröffnete. C. Y _________ reichte gegen dieses Urteil beim Kantonsgericht am 17. Mai 2021 eine Berufungserklärung ein, worin er lediglich Ziffer 3 des Dispositiv anfocht und für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'885.90 verlangte. Sodann be- antragte er eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in einer noch zu bezif-

- 3 - fernder Höhe gemäss noch einzureichender Kostenliste sowie die Kosten des Verfah- rens dem Staat Wallis aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger hinter- legten keinen Nichteintretensantrag bzw. verlangten keine Anschlussberufung. D. Das Kantonsgericht Wallis teilte den Parteien mit Verfügung vom 16. Juni 2021 mit, die Berufung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO in einem schriftlichen Verfah- ren zu behandeln. Zudem setzte es dem Berufungskläger eine Frist von zwanzig Tagen an, um die Berufungserklärung schriftlich zu begründen (Art. 406 Abs. 3 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger deponierte am 6. Juli 2021 eine weitere Eingabe, verwies für die Begründung und die Beweismittel auf die Berufungserklärung vom 17. Mai 2017 und stellte folgende Schlussanträge:

1. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil im Verfahren S1 20 28 des Bezirksgerichts Leuk vom

17. Februar 2021 sei betreffend Dispositiv Ziffer Nr. 3 aufzuheben und dem Berufungskläger sei durch den Staat Wallis eine Entschädigung für seine Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 3'885.90 zuzusprechen.

2. Der Staat Wallis bezahlt dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'225.65 inkl. MWST gemäss beiliegender Kostenliste.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zulasten des Staates Wallis. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich nicht mehr vernehmen. Erwägungen 1. 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, das heisst des Bezirks- richters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ge- mäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungs- instanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter alleine entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantons- richter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben.

- 4 - 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, ist legitimiert ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als freigesprochene beschuldigte Person, deren bezifferter Antrag auf eine Par- teientschädigung nicht vollumfänglich gutgeheissen worden ist, hat der Berufungskläger ein Interesse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, womit seine Legitimation zur Berufung gegeben ist. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklä- rung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Ab- änderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Der Berufungskläger hat nach Empfang des Dispositivs vom 17. Februar 2021 innert offener Frist am 25. Februar 2021 Berufung angemeldet. Das schriftlich begründete Ur- teil, welches am Freitag dem 23. April 2021 an die Parteien versandt worden ist, hat sein Rechtsvertreter frühestens am Montag 26. April 2021 in Empfang genommen und unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende, am Montag 17. Mai 2021 fristge- recht eine Berufungserklärung eingereicht. 1.4 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (vgl. Art. 405 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann jedoch gemäss Art. 406 StPO die Berufung ausnahmsweise in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen, beispielsweise, wenn ausschliesslich Kosten-, Entschädigungs- und Ge- nugtuungsfolgen angefochten worden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 139 IV 290 E. 1.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 6B_57/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1.3, 6B_1212/2015 vom 29. November 2016 E. 1.3.1). Der Verzicht auf ein mündliches Straf- verfahren ist mit dem grundsätzlichen Anspruch des Beschuldigten auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung und einer öffentlichen Urteilsverkündung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV) vereinbar (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; Bundesge- richtsurteile 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.3 und 2.5, 6B_362/2012 vom

29. Oktober 2012 E. 7.3.2 und 7.4) und es kann ausnahmsweise ein schriftliches Beru- fungsverfahren durchgeführt werden. 1.4.1 Entschliesst sich die Verfahrensleitung, die Berufung in einem schriftlichen Ver- fahren zu behandeln, so setzt sie derjenigen Partei, welche die Berufung erklärt hat, eine Frist an, um die Berufung schriftlich zu begründen (Art. 406 Abs. 3 StPO; Hug/Schneider,

- 5 - in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 12 zu Art. 406 StPO; Eugster, Basler Kommentar, 2. A., N. 9 zu Art. 406 StPO). Im schriftlichen Verfahren ist die Einreichung einer Berufungsbegründung Gültigkeitserfordernis (Bundesgerichtsurteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). Die Berufung gilt gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen, wenn keine schriftliche Eingabe erfolgt (Urteil des Kantonsgerichts Ba- sel-Landschaft 460 14 3 vom 13. Mai 2014 E. 1.5; Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2014.31 vom 22. April 2015, in: RBOG 2015 Nr. 26; Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 406 StPO; Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 6 zu Art. 407 StPO). Hingegen reicht es, wenn bereits eine begründete Berufungserklärung eingereicht worden ist, welche den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO entspricht (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2014.31 vom 22. April 2015 E. 2, in: RBOG 2015 Nr. 26; Eugster, a.a.O., N. 3 zu Art. 407 StPO). 1.4.2 Das Kantonsgericht hat den Parteien mit Verfügung vom 16. Juni 2021 mitgeteilt, dass die Berufung nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO in einem schriftlichen Verfahren be- handelt wird. Gleichzeitig hat es dem Berufungskläger eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (Art. 406 Abs. 3, Art. 385 Abs. 1 StPO) und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen gilt, wenn der Berufungskläger die Frist unbenützt verstreichen lässt. Der Berufungskläger hat am 6. Juli 2021 innert offener Frist Schlussanträge gestellt und für die Begründung sowie Beweismittel auf die Eingabe vom 17. Mai 2021 verwiesen. Da der Berufungskläger eine begründete Berufungserklärung eingereicht hat und diese den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO entspricht, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 1.5 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor- schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung be- schränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas- send überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der

- 6 - beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Der Berufungskläger ficht einzig Ziffer 3 des Urteils vom 17. Februar 2021 an, verlangt dessen Aufhebung und eine höhere Entschädigung für die anwaltliche Vertretung. In den übrigen Punkten ([Ziffer 1] Freisprüche wegen unrechtmässiger Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB, eventualiter wegen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie [Ziffer 2] Verfahrenskosten) ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 lit. a und b i.V.m. Art. 404 und Art. 437 Abs. 1 StPO). 2. 2.1 Das Bezirksgericht kürzte im erstinstanzlichen Verfahren den vom Anwalt des frei- gesprochenen Beschuldigten geltend gemachten Aufwand von Fr. 4'048.30 und setzte die Entschädigung auf total Fr. 1'600.-- fest (Fr. 1'536.90 Anwaltshonorar inkl. MWST sowie Fr. 63.10 Auslagen). Der Berufungskläger moniert, die Kürzung auf aufgerundet 6 Stunden Arbeit sei massiv und hätte in casu keine ernsthafte anwaltliche Vertretung ermöglicht. Die Entschädigung sei zu tief angesetzt worden. 2.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person unter anderem An- spruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persön- lichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1, 138 IV 197 E. 2.3.5). Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Diese müssen indessen unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen sein (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1, 138 IV 197 E. 2.3.4). Als Mass- stab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidi- gung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann

- 7 - (Bundesgerichtsurteile 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1, 6B_824/2016 vom

10. April 2017 E. 18.3.1, 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1, 6B_129/2016 vom

2. Mai 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Massgeblich ist derjenige Stundenansatz, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kan- tonalen Verordnung der übliche Tarif. Der Staat wird jedoch nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinbarung gebun- den (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Bundesgerichtsurteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich im Kanton Wallis nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staats- anwaltschaft Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.-- und vor dem Bezirksgericht Fr. 550.-- bis Fr. 3’300.-- (Art. 36 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausser- ordentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendi- gung ohne Sachurteil eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Ent- schädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef- fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf- wänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3, 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Woh- lers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N 8c ff. zu Art. 135 StPO). 2.3 Vorliegend führte die Staatsanwaltschaft gegen den Berufungskläger ein Strafver- fahren wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB), eventualiter wegen

- 8 - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Dem Berufungskläger wurde vorgeworfen, am 11. Ja- nuar 2020 aus einem, bei der Waschanlage neben dem Shop Coop Pronto in A _________ liegen gelassenen Portemonnaie, Fr. 400.-- entwendet zu haben. Dabei handelte es sich um einen nicht geringfügigen Tatvorwurf betreffend ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) bzw. ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB), was unter Berücksich- tigung der persönlichen Umstände und der Verfahrensführung den Beizug eines Anwalts rechtfertigte. Zur Diskussion steht der anwaltliche Aufwand, welcher vorliegend noch als angemessen erachtet werden kann. Im Berufungsverfahren beziffert der Anwalt sein Honorar auf ins- gesamt Fr. 3'885.90, davon Fr. 54.90 Auslagen und Fr. 299.20 MWST, was bei einem Stundenlohn à Fr. 260.-- einem Aufwand von rund 13.5 Stunden entspricht. Dem steht die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung von total Fr. 1'600.-- gegenüber, ent- sprechend einem Anwaltshonorar von Fr. 1'536.90 (inkl. MWST) sowie Auslagen von Fr. 63.10, was ein Aufwand von rund 6 Stunden ergibt. 2.4 Mit der Vorinstanz ist vorliegend von einem Fall mit geringem Aktenumfang (140 Seiten) und ohne rechtliche sowie technische Schwierigkeiten auszugehen. Das Hono- rar sollte daher im unteren Rahmen des Tarifs zu liegen kommen. 2.5 Der Anwalt hat sich zur sachgemässen Vertretung seines Mandanten mit den Akten auseinanderzusetzen, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Hinsichtlich der hinterlegten Kostennote fällt auf, dass der Verteidiger vorliegend wieder- holt Aufwand für «Aktenstudium» verrechnet hat. Zu Beginn des Verfahrens sind dies – nachdem ihm die Staatsanwaltschaft die Akten zur Einsicht zugestellt hat – zwei Mal 0.5 Stunden (4. März 2020 «Aktenstudium Videos» und «Aktenstudium und Brief an Staatsanwaltschaft»), was angemessen erscheint. Zwar bestand das Dossier zu diesem Zeitpunkt nur aus 36 Seiten, davon teils doppelt abgelegte Standartverfügungen, dafür musste der Verteidiger zwei polizeiliche Einvernahmeprotokolle und die Videos sichten, was sicherlich die entsprechende Zeit in Anspruch genommen hat. Später verrechnete der Anwalt mehrmals Aufwand für «Aktenstudium und E-Mail an Klient», wobei es sich hierbei vorab um das Durchlesen von wenig komplexen Verfügungen gehandelt haben muss, soweit dies anhand der Akten überhaupt überprüfbar ist. Das Studium dieser Ak- ten kann nur einen minimalen Kürzestaufwand verursacht haben, namentlich auch jenes der Protokolle vom 6. Juli 2020, zumal der Verteidiger bei den Einvernahmen der Staats- anwaltschaft persönlich anwesend gewesen ist. Entsprechend verfasste der Verteidiger in diesem Zusammenhang auch nur kurze Briefe von wenigen Zeilen, in welchen er etwa

- 9 - eine unbegründete Einsprache formulierte, nochmals um Akteneinsicht bat oder Beweis- anträge stellte (S. 49, 83, 87). Der am 21. Oktober 2021 erstellte Brief an das Bezirks- gericht ist dabei überhaupt nicht aktenkundig. Einfache anwaltliche Tätigkeiten administrativer Natur wie etwa das Weiterleiten und Ko- pieren von Unterlagen sowie das Erstellen von Kurzbriefen sind als Kanzleiarbeiten nicht gleich zu behandeln wie das Vorbereiten von Stellungnahmen und Plädoyers (vgl. Lie- ber, a.a.O., N. 4 zu Art. 135 StPO). Bei summarischer Prüfung der Positionen kann vor- liegend von einem angemessenen Kleinstaufwand – für Studium der eingehenden Ver- fügungen usw., Weiterleiten der Informationen an den Klienten sowie Verfassen kurzer Eingaben – von 1.5 Stunden ausgegangen werden. Zum notwendigen Zweitaufwand zählen sodann Besprechungen mit dem Mandanten, soweit sie sich auf das Strafverfahren beziehen und der sachgemässen Verteidigung dienen (Lieber, a.a.O., N. 4 zu Art. 135 StPO). Demgegenüber werden Besprechungen zur persönlichen bzw. sozialen Betreuung des Beschuldigten nicht entschädigt (Lieber, a.a.O., N. 8 zu Art. 135 StPO). Die Erstbesprechung (0.75 Stunden, 29. Januar 2020) sowie jene zur Vorbereitung der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft (0.5 Stunden, 29. Mai 2020) erscheinen sach- bezogen und gerechtfertigt. Eine erneute Vorbereitung der abgesagten Einvernahme, war hingegen nicht notwendig. Zusammen mit einer kurzen Nachbesprechung kann für die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020 mithin ein Aufwand von 2.5 Stunden berücksichtigt werden. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, wo der Ver- teidiger ein mündliches Plädoyer hielt inklusive Sitzung mit dem Mandanten können nochmals 2 Stunden als angemessen erachtet werden. Für die kurze Hauptverhandlung zusammen mit dem einfachen Reiseweg kann nochmals 1 Stunde berücksichtigt wer- den. Die Reisezeit wird nicht vollständig bzw. zum ordentlichen Stundenansatz ange- rechnet, da sie nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den Anwalt stellt wie die eigentliche Mandatsbetreuung (zur Möglichkeit der unterschiedlichen Behandlung der Reisezeit gegenüber dem Aktenstudium s. Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010 vom

25. Mai 2011 E. 2.2, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; Urteil des Kantonsgerichts Wallis P3 13 25 vom 29. April 2013). Schliesslich musste der Anwalt noch das begrün- dete Urteil (8 Seiten) durchlesen und seinem Mandanten zur Kenntnis bringen, was si- cherlich nochmals 1 Stunde in Anspruch genommen hat.

- 10 - 2.6 Bei näherer Betrachtung des Aufwands anhand der Kostenliste, hat die Vorinstanz das Honorar des Verteidigers zu fest gekürzt. Es ist nicht überrissen, mit einem ange- messenen Aufwand von rund 11 Stunden zu rechnen. Entsprechend ist die Entschädi- gung des Berufungsklägers für die anwaltlichen Aufwendungen des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht auf Fr. 3’000.-- (zuzüglich Auslagen und MWST) anzupassen. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei der Berufungskläger vorlie- gen mit seinen Begehren teilweise durchdringt. Er erhält eine Fr. 1'400.-- höhere Ent- schädigung (Fr. 3’000.-- minus Fr. 1'600.--), aber rund Fr. 800.-- weniger, als er verlangt hat (Fr. 3'885.90 minus Fr. 3’000.--). Mithin sind die Kosten vorliegend zu 3/5 dem Staat Wallis und zu 2/5 dem Berufungskläger aufzuerlegen. 3.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Es wurde ein schriftliches Verfahren durchgeführt, das Dossier war wenig umfangreich und die sich stellenden Rechtsfragen waren einfach. Unter Berücksichtigung der ange- führten Kriterien erscheint daher eine Gebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Diese geht zu 3/5 (Fr. 480.--) zu Lasten des Staats Wallis und zu 2/5 (Fr. 320.--) zu Lasten des Berufungsklägers. 3.3 Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte Anspruch auf eine anteils- mässige Parteientschädigung (3/5). Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Mini- mum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwie-

- 11 - rigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzi- elle Situation der Partei. Der Tarifrahmen bewegt sich im Berufungsverfahren vor Kan- tonsgericht zwischen Fr. 1'100.-- und Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Vorliegend war einzig die Entschädigung der anwaltlichen Aufwendungen strittig und der Verteidiger hat in diesem Zusammenhang eine sechsseitige Berufungserklärung einge- reicht. Der Rechtsanwalt musste an keiner Verhandlung teilnehmen, die Akten waren wenig umfangreich und die sich stellenden formellen- sowie materiellen Fragen waren einfach. Da im Berufungsverfahren in der Regel wesentlich komplexere Angelegenhei- ten zu klären sind, rechtfertigt es sich vorliegend von einer vollen Entschädigung am unteren Ende des Tarifrahmens auszugehen (Fr. 1'100.--). Entsprechend ist dem Beru- fungskläger für das Berufungsverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 660.-- (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

- 12 - Das Kantonsgericht verfügt: Ziff. 1 (Freisprüche wegen unrechtmässiger Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB, even- tualiter Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Ziff. 2 (Verfahrenskosten) des Urteils des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 17. Februar 2021 (S1 20 28) sind in Rechtskraft erwachsen. und erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Be- zirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 17. Februar 2021 (S1 15 19) aufgeho- ben und Y _________ für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und dem Be- zirksgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Staates Wallis zugesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- wird zu 3/5, ausma- chend Fr. 480.--, dem Staat Wallis und zu 2/5, ausmachend Fr. 320.--, Y _________ auferlegt. 3. Der Staat Wallis bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine anteilsmäs- sige Entschädigung von Fr. 660.--. Sitten, 26. Oktober 2021